#12 VERSANDHANDEL IM INTERNET: Wer trägt die Kosten der Zusendung nach ausgeübtem Widerruf?

Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer über das Internet einen Kaufvertrag ab, kann er ohne nähere Begründung auch noch nach Vertragsabschluss von seinen Verpflichtungen, nämlich den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, lösen.
Die Möglichkeit hierzu bietet ihm das sog. Widerrufsrecht gemäß § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch, welches innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss. Nach der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher sodann zur Rücksendung der Ware verpflichtet, sofern diese Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt grundsätzlich der Unternehmer.
Wird das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft, also auch bei Vertragsabschluss über das Internet ausgeübt, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Preis von 40,- € nicht übersteigt. Liegt der Preis über 40,- € und hat der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat, können ihm auch hier die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Andernfalls trägt der Unternehmer diese Kosten; insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Ob der Unternehmer oder der Verbraucher die Kosten der sogenannten Hinsendung tragen muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und ergibt sich nicht unmittelbar aus den bestehenden Vorschriften. Da ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Hinweis:

Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann
der Verfasser keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen
übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.

Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa, Bad Camberg/Ts.


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